ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF UND LIEFERUNG
1. Allgemeine Informationen
1.1.
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Dezember 2022) gelten für jede Lieferung, die von Randers Gears A/S (im Folgenden „RG“ genannt) erbracht wird oder erbracht werden soll, sofern diese nicht durch eine andere schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise abgewichen oder geändert werden.
1.2.
Besondere Einkaufsbedingungen oder spezifische Anforderungen des Käufers an die gekaufte Einheit, wie sie beispielsweise im Rahmen der Kaufverhandlungen, in den Ausschreibungsunterlagen des Käufers, in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in der Bestellung des Käufers oder in einem Bestätigungsdokument festgelegt wurden, sind für RG nicht bindend, es sei denn, RG hat schriftlich erklärt, dass sie den genannten besonderen Bedingungen zustimmt.
1.3.
Ein von RG erstelltes Angebot gilt bis zum Ablauf des im jeweiligen Angebot angegebenen Datums. Ist keine Frist angegeben, gilt das Angebot für dreißig (30) Tage ab dem Ausstellungsdatum.
1.4.
Ein Vertrag kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit RG geändert oder gekündigt werden.
2. Kaufvertrag; Vertragsabschluss
2.1.
Ein endgültiger Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn RG dem Käufer entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat (und zwar ausschließlich zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen) oder die gekaufte Einheit geliefert hat, je nachdem, was zuerst eintritt.
3. Technische Spezifikationen, Dokumentation usw.
3.1.
Alle Zeichnungen und technischen Spezifikationen, die das Material oder dessen Herstellung betreffen und die vor oder nach Vertragsabschluss von einer Partei an die andere übergeben werden, sind Eigentum der übergebenden Partei. Erhaltene Zeichnungen, sonstige technische Unterlagen oder technische Informationen dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für andere als die bei der Übergabe festgelegten Zwecke verwendet werden. Das vereinbarte Material darf ohne Zustimmung der anderen Partei nicht vervielfältigt, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder diesen anderweitig zugänglich gemacht werden.
3.2.
Für den Fall, dass der Kaufvertrag vorsieht, dass der Käufer RG detaillierte Spezifikationen vorlegen muss, denen die gekaufte Einheit entsprechen soll, ist RG berechtigt, die für die Fertigstellung der gekauften Einheit erforderlichen Spezifikationen selbst festzulegen, falls der Käufer RG die erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
3.3.
Sollten sich die vom Käufer vorgegebenen Spezifikationen als schwer umsetzbar erweisen oder sollte ihre Umsetzung nach Ermessen von RG unverantwortlich oder unzweckmäßig sein, ist RG berechtigt, nach entsprechender detaillierter Mitteilung an den Käufer alle Änderungen an der gekauften Einheit vorzunehmen, die RG für notwendig und angemessen hält.
3.4.
RG ist nicht verpflichtet, Zeichnungen, technische Unterlagen usw. herauszugeben, auf denen die Herstellung des gekauften Geräts basiert.
4. Lieferung und Transport
4.1. „
“ Die Lieferung erfolgt ab Werk (Incoterms 2010). Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung dem Käufer am Standort von RG zur Verfügung gestellt wird; der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Von der Regelung „ab Werk“ wird jedoch insofern abgewichen, als der Käufer auch die Kosten für die Verpackung zu tragen hat, die zur Vorbereitung der Sendung für den Versand erforderlich ist.
4.2.
Die Art der Beförderung wird vom Käufer bestimmt; die Beförderung erfolgt im Übrigen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4.3.
Ein von RG vereinbarter oder angegebener Liefertermin oder eine angegebene Lieferfrist ist für RG nicht bindend, da es sich bei der angegebenen Lieferfrist lediglich um eine nach bestem Ermessen von RG vorgenommene Schätzung handelt, die zudem voraussetzt, dass der Käufer die erforderlichen oder vereinbarten Formalitäten oder Bedingungen erfüllt hat, einschließlich der pünktlichen Übergabe der für die Verarbeitung oder Oberflächenbehandlung erforderlichen Materialien an RG, und dass alle technischen und sonstigen Informationen zur Durchführung des Kaufvertrags bei RG eingegangen sind.
4.4.
RG behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Sofern im Kaufvertrag vereinbart ist, dass RG dem Käufer eine bestimmte Menge eines Produkts zu liefern hat, gilt diese Lieferung als vertragliche Leistung, sofern die gelieferte Menge des betreffenden Produkts nicht um mehr als ±10 % von der vereinbarten Menge abweicht. RG ist jederzeit berechtigt, mindestens eine zusätzliche Einheit eines Produkts zu liefern, was stets als vertragliche Leistung anzusehen ist.
5. Verzögerungen
5.1.
Im Falle eines Verzugs ist der Käufer berechtigt, die Lieferung schriftlich von RG zu verlangen und hierfür eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zu setzen, wobei gleichzeitig anzugeben ist, dass der Käufer beabsichtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.
5.2.
Wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die gemäß Ziffer 12 einen Haftungsausschluss begründen, oder auf Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, verlängert sich die Lieferfrist in einem Umfang, der als angemessen anzusehen ist.
5.3.
Nur sofern die Lieferung nicht innerhalb der vom Käufer gemäß Ziffer 5.1 gesetzten angemessenen Frist erfolgt ist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dies hat in diesem Fall durch schriftliche Mitteilung an RG zu erfolgen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, von dem Teil des Kaufs zurückzutreten, der ihm gemäß Ziffer 4.4 bereits geliefert wurde, bevor RG die Rücktrittserklärung des Käufers erhalten hat.
5.4.
Abgesehen von dem in Ziffer 5.3 genannten Rücktrittsrecht stehen dem Käufer keine weiteren Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung aufgrund von Verzögerungen zu; daher kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche geltend machen, auch nicht für Betriebsausfälle und dergleichen, die sich aus der eingetretenen Verzögerung ergeben.
6. Preis
6.1.
Alle von RG angegebenen und mit RG vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Preisen ohne Mehrwertsteuer. Darüber hinaus verstehen sich alle Preise gemäß den Punkten 4.1 und 4.2 zuzüglich Lieferkosten und Verpackung. Im Falle von Änderungen der Wechselkurse, Zoll- und Abgabesätze, Transportkosten, Rohstoffpreise, Materialpreise, Leistungen externer Lieferanten oder anderer Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von RG liegen und bis zum Liefertermin eintreten, behält sich RG das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Der Wechselkurs basiert auf dem offiziellen Wechselkurs der Danmarks Nationalbank.
6.2. Nachberechnung (
) Zusätzlich zum vereinbarten Preis ist RG berechtigt, die Bezahlung von Arbeiten zu verlangen, die dadurch entstehen, dass Materialien, Spezifikationen, Produktinformationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die der Käufer an RG übermittelt hat, sich als unvollständig, fehlerhaft oder mangelhaft erweisen.
6.3. Die Verpackung von „
“ wird separat in Rechnung gestellt.
7. Zahlung
7.1.
Die Zahlung ist spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum fällig.
7.2.
Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag, einschließlich zuvor aufgelaufener Zinsen, Kosten usw., in Höhe des von der Danmarks Nationalbank festgelegten offiziellen Diskontsatzes zuzüglich eines Aufschlags von zwei (2) Prozentpunkten pro Monat oder einem Teil davon berechnet, bis die Zahlung erfolgt ist.
7.3. Zurückhaltung (
) Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, ist RG berechtigt, jede weitere vereinbarte Lieferung an den Käufer zurückzuhalten, bis alle ausstehenden Zahlungen beglichen sind. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Zurückhaltung, einschließlich der Lagerung der gekauften Einheit, werden dem ausstehenden Betrag hinzugerechnet.
7.4.
Der Käufer ist nicht berechtigt, einen Teil des Rechnungsbetrags zurückzuhalten oder den Rechnungsbetrag mit einer Gegenforderung gegenüber RG aufzurechnen, es sei denn, dies wurde von RG schriftlich anerkannt und akzeptiert.
7.5.
Hat der Käufer den ausstehenden Betrag nach Ablauf von drei (3) Monaten noch nicht beglichen, ist RG berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer neben Verzugszinsen auch Ersatz für den RG entstandenen Schaden zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
RG behält sich das Eigentumsrecht an der gekauften Einheit bis zur vollständigen Bezahlung vor, soweit der Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht wirksam ist.
9. Besondere Haftungsausschlussklauseln
9.1.
Bei allen Käufen, die eine individuelle Fertigung und/oder Bearbeitung der gekauften Einheit gemäß den vom Käufer festgelegten spezifischen Anforderungen beinhalten, wird die gekaufte Einheit nach bestem Wissen von RG in einer Weise geliefert, die diesen Bedingungen entspricht; RG übernimmt hierfür jedoch keine Haftung, abgesehen von der Verpflichtung, die Ware in der üblichen guten Qualität hinsichtlich Material und Verarbeitung zu liefern.
9.2.
RG haftet nicht für Mängel und Fehler, die auf technische Unterlagen, Spezifikationen oder Informationen zurückzuführen sind, die RG vom Käufer zur Erfüllung des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, RG hat grob fahrlässig gehandelt, indem sie diese nicht berücksichtigt hat. Hat RG den Käufer bei der Erstellung von Berechnungen und/oder Zeichnungen für den Bau der gelieferten Anlage unterstützt, kann RG nicht für die Richtigkeit der Berechnungen oder Zeichnungen haftbar gemacht werden, da der Käufer jederzeit für die Bereitstellung präziser Spezifikationen und Zeichnungen verantwortlich ist.
9.3.
Soll die gekaufte Einheit vom Käufer in eines seiner Produkte eingebaut werden und erweist sich die gekaufte Einheit in den Produkten des Käufers als nicht zufriedenstellend funktionierend, so trägt allein der Käufer das Risiko und die Verantwortung hierfür, sofern die gekaufte Einheit den vereinbarten Spezifikationen entspricht, einschließlich etwaiger Änderungen, zu deren Vornahme RG gemäß Punkt 3 berechtigt ist.
10. Mängel und Defekte
10.1.
Nach dem physischen Erhalt des gekauften Geräts und vor dessen Inbetriebnahme ist der Käufer verpflichtet, das gekaufte Gerät unverzüglich gemäß den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten zu prüfen, einschließlich der Überprüfung, ob das gekaufte Gerät dem abgeschlossenen Kaufvertrag entspricht und ob es für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck einsatzfähig ist.
10.2.
Die Haftung von RG erstreckt sich nur auf Mängel und Mängelfälle, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware auftreten. Werden die Waren intensiver genutzt, als vereinbart oder als bei Vertragsabschluss als Voraussetzung angesehen werden konnte, verkürzt sich diese Frist entsprechend. Mängel und Fehler an der gelieferten Einheit, die innerhalb von zwölf (12) Monaten entdeckt werden, sind RG spätestens zehn (10) Tage nach Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel oder Fehler hätte entdeckt werden müssen, schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge muss eine Beschreibung des geltend gemachten Mangels enthalten, einschließlich der Art und Weise, wie er sich äußert. Versäumt es der Käufer, RG innerhalb der in diesem Punkt genannten Fristen schriftlich über einen Mangel zu informieren, verliert er das Recht, Ansprüche aus dem Mangel geltend zu machen. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Mangel eine Gefahr für Schäden darstellt, ist dies unverzüglich mitzuteilen.
10.3.
Wird eine Reklamation verspätet eingereicht, RG jedoch dennoch auf der Grundlage der eingereichten Reklamation ernsthafte Gespräche mit dem Käufer aufnimmt, geschieht dies ausschließlich aus Kulanzgründen, ohne dass RG damit gleichzeitig auf die Möglichkeit verzichtet, später geltend zu machen, dass die betreffende Reklamation verspätet eingereicht wurde.
10.4.
Für den Fall, dass die gelieferte Einheit Mängel oder Fehler aufweist, die gegenüber RG geltend gemacht werden können, ist RG berechtigt und verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen eine Ersatzlieferung gegen Rücksendung des fehlerhaften Teils der gekauften Einheit zu erbringen, den Mangel zu beheben oder dem Käufer eine anteilige Minderung des Kaufpreises auf der Grundlage des oder der mangelhaften Teile der Lieferung zu gewähren, womit der Mangel als endgültig behoben gilt.
10.5.
Die Reparatur erfolgt in den Räumlichkeiten des Käufers, es sei denn, RG hält es für zweckmäßig, dass das defekte Teil des Materials an RG zurückgesandt wird, damit RG die Reparatur oder den Austausch in seinen eigenen Räumlichkeiten vornehmen kann. Falls RG beschließt, dass das Material an RG zurückgesandt werden soll, übernimmt RG die Kosten für den günstigsten Transport. Wenn die Demontage und Montage Eingriffe an anderen Elementen als dem Material erfordern, gehen die damit verbundenen Arbeiten und Kosten zu Lasten des Käufers.
10.6.
Nach Klärung des Reklamationsgrundes verfügt RG über eine Frist, die der üblichen Produktionszeit von RG für eine Lieferung der vereinbarten Art entspricht, um seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 10.4 nachzukommen. Geschieht dies nicht, kann der Käufer RG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Hat RG seine Verpflichtungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht erfüllt, kann der Käufer die erforderliche Nachbesserung auf Kosten von RG vornehmen lassen, sofern er dabei in vernünftiger und angemessener Weise vorgeht, oder er kann den Kaufvertrag hinsichtlich des mangelhaften Teils der gekauften Einheit aufheben.
10.7.
Über die oben genannten Bestimmungen hinaus haftet RG nicht für Mängel oder Fehler, einschließlich solcher, die auf normale Abnutzung, unsachgemäßen oder ungewöhnlichen Betrieb, Überlastung, mangelhafte Wartung sowie Reparatur-, Einstellungs- oder Umbauversuche am gekauften Gerät zurückzuführen sind, die nicht von RG oder mit schriftlicher Zustimmung von RG durchgeführt wurden. Der Käufer kann daher keine anderen Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung geltend machen als die oben genannten, die sich auf Mängel und/oder Fehler beziehen. Daher kann RG unter keinen Umständen, unabhängig von etwaiger Fahrlässigkeit, für Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Verluste oder Folgeschäden haftbar gemacht werden, die sich aus Mängeln/Fehlern des gelieferten Geräts ergeben. Die Haftung von RG erstreckt sich nicht auf Mängel oder Fehler, die durch vom Käufer beschafftes Material oder durch vom Käufer festgelegte oder spezifizierte Konstruktionen verursacht wurden.
10.8.
Hat der Käufer eine Mängelanzeige gemäß Ziffer 10.2 erstattet und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den RG haftbar gemacht werden kann, hat RG Anspruch auf eine Vergütung für die ihr durch die Reklamation entstandenen Aufwendungen und Kosten.
11. Produkthaftung
11.1.
RG haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch das gelieferte Gerät verursacht werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens RG beruht.
11.2.
RG haftet unter keinen Umständen für Kosten für die Neuinstallation oder den Wiedereinbau, für finanzielle Verluste einschließlich Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn oder ähnliche indirekte Schäden.
11.3.
Ungeachtet der oben in den Punkten 11.1 und 11.2 genannten Informationen unterliegen Lieferungen der von RG von einem externen Lieferanten erworbenen und/oder bestellten Einheit den Haftungsbeschränkungen und Reklamationsbestimmungen des externen Lieferanten hinsichtlich der Produkthaftung, soweit dies nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des dänischen Produkthaftungsgesetzes verstößt. Informationen über den genauen Inhalt der Haftungsbeschränkungen usw. eines externen Lieferanten in Bezug auf die Produkthaftung sind auf Anfrage bei RG erhältlich. Soweit dies mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, haftet RG daher nicht für Produkthaftungsansprüche, die sich aus solchen Lieferungen ergeben, sondern ist lediglich dafür verantwortlich, die Ansprüche des Kunden an den externen Lieferanten von RG weiterzuleiten.
11.4.
Der Käufer ist verpflichtet, RG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald ihm bekannt wird, dass die gekaufte Einheit beschädigt wurde oder die Gefahr einer solchen Beschädigung besteht.
11.5.
Erhebt ein Dritter Ansprüche gegen eine der Parteien des Kaufvertrags, ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
11.6.
Wird RG eine Produkthaftung gegenüber Dritten auferlegt, ist der Käufer verpflichtet, RG in demselben Umfang schadlos zu halten, in dem die Produkthaftung von RG gemäß diesem Punkt 11 beschränkt ist.
11.7.
Der Käufer verpflichtet sich, die Einleitung oder Einreichung von Gerichtsverfahren gegen ihn unter Beitritt Dritter an demselben Gerichtsstand zuzulassen, an dem ein Produkthaftungsfall gegen RG verhandelt wird.
12. Haftungsausschluss
12.1. Höhere Gewalt (
) Umstände, die zu einer Nichterfüllung führen und außerhalb der Kontrolle von RG liegen – hierunter sind alle Umstände zu verstehen, deren Eintritt oder Vorliegen nicht als durch Fehler oder Fahrlässigkeit seitens RG verursacht angesehen werden kann –, befreien RG von der Haftung, wenn der Umstand die Erfüllung des Vertrags verhindert oder die Erfüllung unangemessen erschwert. Beispiele hierfür sind unter anderem: Feuer, Streik, Arbeitsniederlegung, Blockade, Aussperrung, Pandemien, Epidemien, lokale Krankheitsausbrüche, Cyber-/Hackerangriffe, verspätete oder unvollständige Lieferungen von externen Lieferanten oder eine erhebliche Preis-/Kostensteigerung dieser Lieferungen, gemessen in dänischen Kronen (DKK), Behinderungen bei der Beschaffung oder unvollständige/mangelhafte Lieferungen von Roh- und Hilfsstoffen oder Lieferungen, die insgesamt nicht zufriedenstellender Qualität sind, natürliche Gegebenheiten, Mangel an Transportmitteln, Transportunfälle, Maschinenausfälle, Krieg, Devisenbeschränkungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Betriebsunterbrechungen oder Stillstände im Allgemeinen, die die Herstellung oder Lieferung der gekauften Einheit verzögern oder verhindern oder die Erfüllung für RG unangemessen erschweren.
12.2.
Die in Ziffer 12.1 genannten Umstände begründen keine Haftung, wenn deren Einfluss auf die Vertragserfüllung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.
12.3.
Wird eine vertragsgemäße oder fristgerechte Lieferung durch einen oder mehrere der in Ziffer 12.1 genannten Haftungsausschlüsse verhindert, ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses, sodass eine später erfolgte verspätete Lieferung als fristgerecht gilt. Der Käufer ist daher nicht berechtigt, während des Zeitraums, in dem ein solcher RG von der Haftung befreiender Umstand vorliegt, vom Kauf zurückzutreten.
12.4.
Für den Fall, dass RG sich auf eine Haftungsbefreiung beruft, ist RG verpflichtet, den Käufer unverzüglich darüber zu unterrichten und dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer des Hindernisses anzugeben. RG muss sich gleichzeitig bemühen, das Hindernis so schnell wie möglich zu beseitigen und anschließend seine vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich zu erfüllen.
12.5.
Ungeachtet der Folgen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen können sowohl RG als auch der Käufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auflösen, wenn die Erfüllung des Kaufvertrags durch einen in Ziffer 12.1 genannten Umstand für mehr als sechs (6) Monate verhindert wird. In solchen Fällen können weder RG noch der Käufer gegenüber der anderen Partei Ansprüche wegen Vertragsverletzung geltend machen.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1.
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Kaufvertrag ergeben, werden nach geltendem dänischem Recht beigelegt.
13.2.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen und die nicht gütlich zwischen den Parteien beigelegt werden können, wird das Gericht in Randers vereinbart. Alle rechtlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, sind nach dänischem Recht zu beurteilen.
14. Verpackung gemäß dänischem Gesetz zur Herstellerverantwortung
14.1.
RG nimmt seine Verantwortung für die Umwelt ernst. RG hält sich an die EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Anforderungen hinsichtlich der Reduzierung, Wiederverwendung und des Recyclings von Verpackungsmaterialien festlegt. RG meldet sich gemäß den geltenden Rechtsvorschriften beim dänischen Register für Herstellerverantwortung (Dansk Producentansvar – DPA) und ist dort registriert.Mehrwegverpackungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Herstellerverantwortung – In Übereinstimmung mit der dänischen Gesetzgebung zur Herstellerverantwortung weist RG ausdrücklich darauf hin, dass von RG gelieferte Holzverpackungen, einschließlich Paletten, gemäß den geltenden Vorschriften und Bestimmungen zur Herstellerverantwortung als Mehrwegverpackungen gelten.
„Mehrwegverpackungen“ sind Verpackungen, die mit dem Ziel entworfen, hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, mehrere Transportvorgänge oder Verwendungszyklen zu durchlaufen, indem sie für denselben Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet werden. Folglich unterliegen solche Holzverpackungen nicht den für Einwegverpackungen geltenden Abfallgebühren oder -pflichten, sondern fallen stattdessen unter die spezifischen Anforderungen für die Rücknahme und Meldung von Mehrwegverpackungen.
Empfänger von Holzverpackungen, einschließlich EUR-Paletten, die von RG geliefert wurden, werden hiermit darauf hingewiesen, dass ausgediente Paletten nach vorheriger Absprache im Rahmen des Rücknahmesystems des Unternehmens zurückgegeben werden können.
14.2. Rücknahmesystem von „
“ für ausgediente EUR-Paletten
EUR-Paletten (EUR/EPAL-Standard) als Mehrwegverpackung. Ausgediente EUR-Paletten können nach vorheriger Absprache im Rahmen des Rücknahmesystems von RG zurückgegeben werden.
Die Rückgabe darf nur nach schriftlicher oder mündlicher Vereinbarung mit RG erfolgen und muss an dem von RG bestimmten Ort und zu dem von RG festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. RG behält sich das Recht vor, Paletten abzulehnen, die nicht als ausgedient gelten oder die nicht den Anforderungen für eine sichere und umweltgerechte Handhabung entsprechen.
Alle Transport- und Lieferkosten im Zusammenhang mit der Rückgabe von ausgedienten EUR-Paletten sind vom Rückgeber zu tragen.
Im Rahmen des Rücknahmesystems zurückgegebene Paletten sind gemäß den geltenden Umweltvorschriften und den internen Abfallentsorgungsverfahren von RG zu entsorgen oder zu recyceln.
15. Sonstiges
15.1.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nachträglich für unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen, die weiterhin in Kraft bleiben; unwirksame Bestimmungen sind so auszulegen, wie sie sich aus dem Vertragszweck und der unwirksamen Bestimmung ergeben.
15.2.
Bei Streitigkeiten oder Unklarheiten, die sich aus der Auslegung der Übersetzung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ergeben, ist die dänische Fassung maßgebend.